AGB

Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen der Rüdiger W. Weichel Kunststoffe GmbH in 37186 Moringen

§1 Geltung

  • Diese allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten aus-schließlich - auch wenn im Einzelfall nicht darauf Bezug genommen wird - füralle Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen zwischen uns und unseren Geschäftspartnern, es sei denn, daß hiervon abweichende Bedingungenschriftlich vereinbart worden sind. Spätestens mit der Entgegennahme dervon uns gelieferten Waren gelten diese Bedingungen als angenommen.Bedingungen unseres Vertragspartners verpflichten uns auch dann nicht,wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen.


§2 Angebot und Abschluß

  • Unsere Angebote sind freibleibend. Vertragsabschlüsse und sonstigeVereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
  • Die in Prospekten, Katalogen, Anzeigen, Preislisten oder in den zum Angebot gehörenden Unterlagen enthaltene Angaben, Zeichnungen, Abbildungen und technische Daten sind unverbindlich, soweit sie nicht in der  Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.Wir übernehmen keine Gewähr dafür, daß alle von uns zum Kauf angebotenen Waren auch tatsächlich und zu den vorgesehenen Preisen lieferbar sind.
  • Mündliche Nebenabreden und Zusicherungen unserer Verkaufsangestellten bedürfen, um wirksam zu sein, unserer schriftlichen Bestätigung.
 §3 Preise und Zahlen
  • Falls nichts anderes vereinbart ist, müssen Zahlungen unverzüglich nach Lieferung und Übersendung der Rechnung ohne jeden Abzug bar geleistet werden.
  • Bei Zahlungsverzug sind, vorbehaltlich der Geltendmachung weiterenSchadens, Verzugszinsen in Höhe von 4 % über dem Wechseldiskont-satz der Landeszentralbank in Niedersachen zu entrichten.
  • Vor Zahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich Verzugszinsen sind wir zu keiner weiteren Lieferung aus irgendeinem laufenden Vertrag verpflichtet. Ist der Besteller, bzw. Käufer mit der Bezahlung einer Rechnung in Verzug, so werden seine sämtlichen Verbindlichkeiten sofort fällig, und wir können für die noch ausstehenden Lieferungen unter Fortfall des Zahlungszieles bare Zahlung vor Auslieferung der Ware verlangen. Das gleiche gilt bei Nichteinlösung von Wechseln oderSchecks, Zahlungseinstellung, Konkurs- oder Vergleichsantrag des Bestellers.
§4 Versand, Gefahrübergang, Teillieferung
  • Versandwege und -mittel sind mangels besonderer Vereinbarung unserer Wahl überlassen. Werden wir als Spediteur tätig, gelten die allgemeinen deutschen Spediteurbedingungen.
  • Die Gefahr geht auf den Besteller, bzw. Käufer über, wenn die Sendungzum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Dies gilt auch dann,wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist.
  • Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.
§5 Mängel und Gewährleistung
  • Wir übernehmen die Gewährleistung für Mängel nur insoweit und in dem Umfang, wie wir Gewährleistungsansprüche gegen unsere jeweiligen Lieferanten haben.
  • Mängel - auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften - sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich zu rügen. Rügen offensichtlicher Mängel sind nach Ablauf von 14 Tagen nach Erhalt der Ware ausgeschlossen.
  • Bei berechtigten Mängelrügen haben wir nach unserer Wahl das Recht,entweder die Mängel zu beseitigen oder die Ware unter Gutschrift des berechneten Betrages zurückzunehmen oder in angemessener Frist ko-stenlos Ersatz zu leisten.Wir können die Beseitigung von Mängeln verweigern, solange der Käufer seine Verpflichtungen uns gegenüber in gesetzlichem Umfange nichter füllt.
  •  Weitere Gewährleistungsansprüche des Käufers, insbesondere auch einAnspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
  • Bei Bezug von Markenerzeugnissen gelten außer diesen allgemeinenLieferungsbedingungen zusätzliche Bedingungen für den Verkauf von Markenerzeugnissen der betreffenden Hersteller. Diese zusätzlichen Bedingungen sind Bestandteil dieser allgemeinen Lieferungsbedingungen. Jeder Fachhändler ist verpflichtet, sich von dem Inhalt der besonderen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen der Hersteller von Markenerzeug-nissen Kenntnis zu verschaffen. Sie stehen jederzeit zur Einsichtnahmein unseren Geschäftsräumen zur Verfügung und können auch von uns angefordert werden.
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§6 Eigentumsvorbehalt
  • Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren bis zur Bezahlung unserer gesamten Forderungen aus der Geschäftsverbindungvor. Dies gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte, vom Käufer bezeichnete Warenlieferungen bezahlt ist. Infolgedessen ist bis zur Erfüllungsämtlicher uns gegenüber dem Besteller zustehenden Ansprüche, Verpfändung oder Sicherungsübereignung der von uns gelieferten Waren unzulässig.Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung gegen den Käufer.Der Käufer ist verpflichtet, uns Zugriffe dritter Personen auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren unverzüglich unter Übersendung eines Pfändungsprotokolles sowie einer eidesstattlichen Versicherung über die Identität des gepfändeten Gegenstandes mit der gelieferten Ware anzuzeigen.Der Käufer darf die gelieferte Ware nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr veräußern. Er tritt hiermit die für ihn aus der Veräußerung oder aus einesonstigen Rechtsgrunde hinsichtlich der von uns gelieferten Waren entstandenen Forderungen gegen seine Abnehmer mit ihrer Entstehung in voller Höhe sicherungshalber mit dringlicher Wirkung mit allen Nebenrechten im voraus an uns ab.Der Käufer ist auf Verlangen verpflichtet, diese Abtretung seinen Abnehmern bekanntzugeben.Zur Feststellung der Abnehmer des Bestellers ist dieser verpflichtet, uns diese bekanntzugeben sowie uns zu diesem Zweck auch die Einsichtnahme in seine Geschäftsbücher und Rechnungen zu gestatten. Wir haben die Befugnis, die abgetretenen Forderungen einzuziehen.Der Käufer ist jedoch ermächtigt, diese Forderungen solange für uns einzuziehen, als er seine Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt. Übersteigt der Wert der uns vom Käufer gegebenen Sicherungen unsere Lieferungsforderungen um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Rückübertragung verpflichtet.Wir sind berechtigt, bei Zahlungsverzug oder Zahlungsschwierigkeiten des Käufers sofortige Herausgabe der noch nicht weiterverkauften Waren zu verlangen. In diesem Falle hat der Käufer die in unserem Eigentum stehenden Waren für uns getrennt von anderen Waren zu lagern, als unser Eigentum zu kennzeichnen und uns ein Verzeichnis unseres Eigentums zu übergeben.Wir sind im Falle des Zahlungsverzuges des Käufers zur Rücknahme unserer Vorbehaltsware auch dann befugt, wenn wir dem Käufer den Rücktritt vom Vertrag nach § 326 Abs. 1 BGB oder § 455 BGB nicht erklärt haben.
§7 Allgemeine Haftungsbegrenzungen:
  • Nicht ausdrücklich in diesen Bedingungen zugestandene Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit, Verzug, Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten, Verschulden beim Vertrags-abschluß, unerlaubte Handlung - auch soweit solche Ansprüche in Zusammenhang mit Gewährleistungsrechten des Käufer stehen - werden,soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen.
  • Sämtliche Ansprüche gegen uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren spätestens ein halbes Jahr nach Gefahrübergang auf den Käufer.
§8 Erfüllungsort
  • Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für alle zwischen uns und unseren Vertragspartnern bestehenden Ansprüche Northeim .Ist unser Vertragspartner Nichtkaufmann im Sinne von § 1 HGB, so wird Northeim als Gerichtsstand für das Gerichtliche Mahnverfahren gemäß §§688 ff. ZPO vereinbart.
§9 Schlußbestimmungen
  • Sollten einzelne der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden,so sollen anstelle dieser unwirksamen Bedingungen solche Regelungen treten, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages unter angemessener Wahrung der beiderseitigen Interessen am nächsten kommen.

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